Beitragsordnung des RehaMed e.V.
Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Zahlungsmodalitäten
§ 1 Geltungsbereich
Diese Beitragsordnung regelt die Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Zahlungsmodalitäten sowie besondere Regelungen zur Beitragszahlung für alle Mitglieder des RehaMed e.V. Sie gilt ergänzend zur jeweils gültigen Satzung.
§ 2 Aufnahmegebühr
Für alle Mitglieder wird bei Eintritt in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 15,00 € erhoben. Jedes Mitglied kann unabhängig von einer vorliegenden Rehasport-Verordnung die folgenden Pakete auswählen. Dafür sind die aufgeführten Gebühren fällig:
§ 3 Mitgliedsbeiträge und Pakete
Jedes Mitglied wählt – unabhängig vom Vorliegen einer Rehasport-Verordnung – eines der folgenden Pakete. Es gelten die jeweils aufgeführten monatlichen Beiträge:
Rehasport – Basis
Unter anderem Cardiotraining vor oder nach dem Rehasport – 1x pro Woche 30 min
12 € mtl.
Rehasport – Plus
Unter anderem Gerätetraining 1x pro Woche zusätzlich oder 1 Gesundheitskurs zusätzlich1x pro Woche
39,90 € mtl.
Rehasport – Deluxe
Unter anderem Gerätetraining mit regelmäßiger Anpassung des Trainingsplanes und Gesundheitskurse sowie quartalsweiser Analyse der Körperzusammensetzung
54,90 € mtl.
§ 4 Beginn der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Vereinsbeitritts. Der volle Monatsbeitrag ist unabhängig vom Eintrittsdatum zu entrichten.
§ 5 Anpassung der Beiträge
Der Verein ist berechtigt, Beiträge anzupassen, wenn sich insbesondere folgende Kostenfaktoren wesentlich verändern:
- Personal- und Honorarkosten
- Miet- und Nebenkosten/Nutzungsgebühren
- Energie- und Betriebskosten
- Versicherungen
- Gesetzliche Abgaben Beitragserhöhungen werden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten bekanntgegeben und gelten für alle Mitglieder ab dem festgelegten Zeitpunkt.
§ 6 Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung der Aufnahmegebühr sowie der laufenden Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich im SEPA-Lastschriftverfahren. Mit Abschluss der Mitgliedschaft erteilt das Mitglied dem Verein ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat. Die fälligen Beiträge werden jeweils zum 01. eines Monats eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen sowie Änderungen der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Mahngebühren und Rücklastschriften
Sofern Mitglieder schriftlich an die Zahlung fälliger Beiträge oder Gebühren erinnert werden müssen, wird für jede Zahlungserinnerung eine Mahngebühr in Höhe von 3,00 € erhoben. Entstehen durch eine vom Mitglied zu vertretende Rücklastschrift Bankgebühren, sind diese vom Mitglied in voller Höhe zu erstatten. Die Verpflichtung zur Erstattung der Rücklastschriftgebühren besteht unabhängig davon, ob zusätzlich eine Mahnung erfolgt.
§ 8 Beendigung/ Kündigung/ Änderung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist bei allen Mitgliedschaften ausschließlich zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Die Kündigung bedarf der Textform und kann erfolgen: – per E-Mail an info@rehamed-halle.de oder – schriftlich in Papierform durch Abgabe an der Rezeption des Vereins. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung beim Verein. Bei persönlicher Abgabe an der Rezeption gilt die Kündigung mit Übergabe als zugegangen.
Das Recht zum Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei dauerhafter, ärztlich bescheinigter Trainings- oder Sportuntauglichkeit oder im Todesfall. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung sind sämtliche fälligen Beiträge vollständig zu entrichten. Änderungen der Mitgliedschaft bedürfen ebenfalls der Textform und können per E-Mail oder schriftlich an der Rezeption erklärt werden. Mündliche Erklärungen sind unwirksam.
§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft / Sonderregelungen
Wenn ein Mitglied aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht am Sport teilnehmen kann, kann die Mitgliedschaft auf Antrag pausiert werden. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor Beginn der gewünschten Pause in Textform (z. B. per E-Mail) gestellt werden. Dauert die Pause länger als sechs Monate, wird das Mitglied für diese Zeit als passives Mitglied geführt. Während der Pause besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Sportbetrieb.
§ 10 Teilnahmeausschluss bei Zahlungsrückständen
Mitglieder, die ihre fälligen Beiträge nicht entrichten, sind aus versicherungsrechtlichen Gründen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgeschlossen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
gez. Der Vorstand
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